§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Bundesverband Angeborene Gefäßfehlbildungen e.V.
  2. Sitz des Vereins ist: Mülheim an der Ruhr
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. VR 51392 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Der Bundesverband Angeborene Gefäßfehlbildungen e.V. ist ein bundesweit tätiger Zusammenschluss der gesundheitlichen Selbsthilfe von und für Menschen mit angeborenen Gefäßfehlbildungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Zweck des Vereins, nach § 52 AO, ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. den Zusammenschluss und die Interessenvertretung von Personen mit angeborenen Gefäßfehlbildungen im Sinne der Selbsthilfe,
    b. den Erfahrungsaustausch der Patienten untereinander durch regelmäßige Zusammenkünfte (Selbsthilfegruppen, Veranstaltungen des Vereins),
    c. die Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
    d. die Unterstützung und Beratung betroffener Personen in Fragen ihrer Erkrankung
    e. die Information der Öffentlichkeit über die Belange der von angeborenen Gefäßfehlbildungen betroffenen Menschen,
    f. den Ausbau und Pflege von Kontakten zu Ärzten und Kliniken die mit der Behandlung der Erkrankungsformen ,angeborene Gefäßfehlbildungen’ in Zusammenhang stehen, um den Austausch zwischen der Selbsthilfe Betroffener und medizinischen Leistungserbringern zu fördern und auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne der Interessen der Betroffenen hin zu wirken.
    g. Die Internationale Zusammenarbeit mit Organisationen die ähnliche Zwecke verfolgen, organisieren und fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine angemessene Auslagenerstattung kann gewährt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

Mitglieder sind: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) fördernde Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der von angeborenen Gefäßfehlbildungen direkt oder indirekt betroffen ist, sowie jeder, der die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Kinder sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eingeschlossen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Nichterbringung der Mitgliedsbeiträge oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, binnen einer Frist von 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung mit 2/3-Mehrheit ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder aber wenn es den Vereinsfrieden auf Dauer nachhaltig stört. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied stellen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgt schriftlich. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zugang (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet.
  6. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 01. Januar eines Jahres, im Voraus fällig. Neumitglieder zahlen rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  8. Die ordentliche Mitgliedschaft beinhaltet ein Stimmrecht (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) bei Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung, sowie ein Antragsrecht gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung. Näheres zum Antragsverfahren ist unter § 7 (3) geregelt.
  9. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  10. Private und öffentliche Institutionen können als vereinsfördernde Mitglieder den Bundesverband unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie haben kein Stimmrecht und keine Funktion.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2.Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) bis zu 4 Beisitzer

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  2. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Beschlüsse sind auch durch ein schriftliches Umlaufverfahren möglich.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  6. Beisitzer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, sind stimmberechtigt aber nicht vertretungsberechtigt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 4 Wochen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte email-Adresse zu erfolgen. Mitglieder die keine email-Adresse haben werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Versanddatum. Bei Versand per Brief gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand ist berechtigt, binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Weiterhin ist auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder durch den Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Durchführung derselben dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail vorliegen, wenn sie auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden geheim oder offen durch Handzeichen gewählt. Über eine Blockwahl kann abgestimmt werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Besetzung der einzelnen Vorstandsposten erfolgt in einer konstituierenden Vorstandssitzung im Anschluss an die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungsund Rechnungsunterlagen des Vereins.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Abgabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel, der der jeweils anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, sowie solche die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich sind, selbst vorzunehmen.

§ 11 Datenschutz

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes inkl. der Beisitzer verpflichten sich, die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten und alle schutzwürdigen Daten und Informationen auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand und / oder dem BV vertraulich zu behandeln.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Essener Elterninitiative zur Unterstützung Krebskranker Kinder e.V. in 45147 Essen, Kaulbachstr. 10 die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.09.2020 anerkannt.
§ 7 Punkt 2 wurde aufgrund von gerichtlichen Auflagen durch Beschluss des Vorstandes vom 30.06.2021 geändert.
Mülheim an der Ruhr, den 30.06.2021

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Blötter Weg 85
45478
Mülheim an der Ruhr
Tel:+49-208-3099399-0

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