Die hier getroffenen Einschätzungen basieren auf dem Kenntnisstand vom 29.05.2021. Darüber hinaus können sich alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen sowie wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnisse jederzeit in jede erdenkliche Richtung ändern.

Auf dieser Seite:

Corona-Impfung: Wann und wer?

Ab dem 07. Juni 2021 ist die bisherige Impfpriorisierung aufgehoben, teilte die Bundesregierung am 17.05.21 mit. Das heißt, dass sich alle impfwilligen Personen ab 16 Jahren ab diesem Zeitpunkt für eine Impfung anmelden können und nach Verfügbarkeit der Impfstoffe „abgearbeitet" werden.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass nicht sofort alle noch im Juni einen Impftermin erhalten können.
Bereits vereinbarte Impftermine für eine Erst- oder Zweitimpfung werden durch die Aufhebung der Priorisierung nicht berührt.

Impfung von Kindern/Jugendlichen (12 bis 15 Jahre)

Der Impfstoff von Biontech/Pfizer ist ab 07.06.21 für die Anwendung bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren in Deutschland zugelassen. Grundlage für die Einigung zwischen Bund und Ländern bildete die europaweite Zulassung durch die EU-Kommission nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 28.05.21.

Zeitgleich wies die EMA auch selbst darauf hin, dass bei dieser Datenlage keine belastbaren Aussagen zu seltenen und sehr seltenen Nebenwirkungen getroffen werden kann:
»Die Daten zeigten, dass der Impfstoff auch in dieser Altersgruppe sicher und die Wirksamkeit vergleichbar sei oder sogar besser als bei Erwachsenen. Dies zeigten die Ergebnisse einer Studie mit gut 2000 Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 15 Jahren. Von den rund 1000 Personen, die in den Impfstoff erhielten, sei keine einzige an Covid-19 erkrankt. In der Vergleichsgruppe, die ein Placebo gespritzt bekam, seien 16 erkrankt.« (Marco Cavaleri, EMA; vgl. https://www.reuters.com/article/virus-deutschland-impfung-idDEKCN2D91T3)

Die Stän­dige Impf­kom­mis­sion (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie die Bundes­ärzte­kammer (BÄK) u.a. halten die der Zulassung zugrunde liegende Datenmenge aktuell noch nicht für ausreichend, um eine allgemeine Impfempfehlung auszusprechen.

Lt. Bundesregierung sollten in der Gruppe der 12- bis 15-jährigen Personen mit Vorerkrankungen entsprechend der Priorisierungsgruppen bevorzugt werden.

Je nach Art der Angeborenen Gefäßfehlbildungen kommt für Betroffene eine erhöhte Priorität nach §4, Abs (1) infrage. Grundsätzlich sollte dabei §4 (erhöhte Priorität), Nr. 2e greifen: » Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. « (CoronaImpfV, 2021). Für Kavernom-Patient:innen kann auch Punkt 2.d Anwendung finden: »Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen ...« (CoronaImpfV, 2021).
Nach dem Text der Verordnung haben nur die Personen der Gruppen hohe und erhöhte Priorität einen Anspruch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Arztpraxen sind »zur Ausstellung eines Nachweises berechtigt« (nicht verpflichtet).

Schwangerschaft

Bisher gibt es keine belastbaren Aussagen oder Ergebnisse aus abgeschlossenen Studien zur Wirkung der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe während der Schwangerschaft.
Aktuell werden Schwangere nicht geimpft.

Ist eine Impfung überhaupt empfehlenswert?

Das darf und kann jede und jeder für sich allein entscheiden.

Studien u.a. in der Universitätsklinik Straßburg und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) belegen eine auffällige Häufung von Beinvenenthrombosen und Lungenembolien nach der Erkrankung an Covid-19.
Es wurde auch berichtet, dass in einigen Fällen durch die Einnahme von Blutgerinnnungshemmern der Krankheitsverlauf positiv beeinflusst und die Zeit der intensivmedizinischen Betreuung verringert werden konnte. Nicht immer, aber immerhin.

Bei der Abwägung, ob eine Impfung für Kinder/Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren bereits in Betracht kommt, ist die vorliegende Datenlage ebenfalls zu berücksichtigen.
Die europaweite Zulassung eines Impfstoffes am 28.05.2021 geschah aufgrund einer Studie mit ca. 2.000 Personen der Zielgruppe (davon die ca. die Hälfte in einer Placebo-Vergleichsgruppe). Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass dieser Impfstoff bei 12-15jährigen mindestens ebenso gut wirksam ist, wie bei den Älteren. Eine tragfähige Einschätzung zu seltenen und sehr seltenen Nebenwirkungen schloss an diesem Tag auch die EMA aus.

Eine Stellungnahme von Fachärzten angeborener Gefäßfehlbildungen erschien am 15.02.2021. Tragfähige Untersuchungen oder wissenschaftliche Studien über die Auswirkungen von SARS-Cov-2-Viren auf Angeborene Gefäßfehlbildungen sind bisher nicht bekannt.

Darüber hinaus äußerten sich auch die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE), die Vascular Anomalies Working Group (VASCA) und die BAG SELBSTHILFE mit Staments und Empfehlungen.

Prof. Dr. Dr. Walter A. Wohlgemuth, UHK Halle, März 2021: » Patienten mit einer größeren, vor allem intramuskulären, Venösen Malformation haben ein erhöhtes Thromboserisiko. [...]
Hierbei gilt es, das Thromboserisiko einer Impfung gegen das Thromboserisiko einer Erkrankung abzuwägen, wobei das Risiko bei einer Erkrankung statistisch viel höher ist.
Patienten mit einer Venösen Malformation, die sich impfen lassen, sollten danach ca. 14 Tage lang viel laufen, viel trinken und ihre Kompressionsware tragen. Bei Kopfschmerzen über das normale Maß hinaus direkt den Arzt aufsuchen.
Eine extra Einnahme von Blutverdünnern oder eine Höherdosierung der täglichen Einnahme, ist nicht angezeigt. Der behandelnde Facharzt oder der Hausarzt kann in diesem Fall ein Attest zur Priorisierung ausstellen. «

Andere Fachärzte für Gefäßfehlbildungen (z.B. Dr. Meyer, ZVM Eberwalde, März 2021) kommen bei der allgemeinen Betrachtung zu einer gegenteiligen Bewertung der Risikoabwägung.
Letztendlich muss also auch in der Gruppe der Gefäßfehlbildungen jede:r Betroffene - im besten Fall gemeinsam mit der Fachkraft - eine eigene, individuelle Entscheidung treffen.

Die rechtliche Grundlage der Priorisierung findet sich in der CoronaImpfVerordnung, §4 (erhöhte Priorität), (1), Nr. 2e: » Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. «

Aktuelle Erfahrungsberichte zeigen, dass nach Hinweis auf dem Priorisierungs-Attest und persönlicher Nachfrage auf einen Impfstoff zurückgeriffen werden kann, der bisher nicht durch Thromboserisiken in den Medien auffiel.
Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht; weiterhin können sich Impfwillige noch nicht aussuchen, mit welchem Impfstoff sie geimpft werden wollen - das bestätigte Thrombosersiko scheint jedoch nachvollziehbar.

Zur bekannten aber dennoch seltenen Nebenwirkung einer Thrombose siehe weiter unten.

Coronavirus-Impfverordnung

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) unterteilt in vier Gruppen (Stand: 01.04.2021):

höchste Priorität (§2):

  1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,
  4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten.

Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, bestimmter Altersgruppen empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

hohe Priorität (§3):

  1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
  2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    a) Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
    b) Personen nach Organtransplantation,
    c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
    d) Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
    e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
    f) Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
    g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
    h) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
    i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
    j) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
    k) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
  3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen
    a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person über 80 Jahren,
    b) von einer schwangeren Person,
  4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen,
  6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  7. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  8. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  9. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,
  10. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
  11. Personen, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,
  12. Personen, die (häufig) als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen und tätig sind.

erhöhte Priorität (§4):

  1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht
    a) Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen,
    b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
    c) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
    d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
    e) Personen mit Asthma bronchiale,
    f) Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
    g) Personen mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
    h) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
    e) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
  3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person
  4. Personen, die
    a) Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder
    b) in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege,
    c) die in besonders relevanter Position in den Auslandsvertretungen oder bei Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als dt. Staatsangehörige in interationalen Organisationen
    d) als Wahlhelfer tätig sind,
  5. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
  6. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut,
  7. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
  8. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind,
  9. Personen mit sog. "prekären" Arbeits- oder Lebensbedingungen.

Ohne Priorität

  • alle anderen

Ausnahmen
» Innerhalb der Prio-Gruppen können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Insbesondere können Personen in der Reihenfolge der Geburtsjahrgänge geimpft werden.
Außerdem wird nun ausdrücklich geregelt, dass von der Reihenfolge der vorgegebenen Priorisierung in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. « (Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung)

Folge- und Auffrischungsimpfungen (§5)

  1. Folge- und Auffrischungsimpfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie bei der Erstimpfung. Die Reihenfolge entspricht der obigen Regelung.
  2. Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Insitut (STIKO beim RKI) empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung soll eingehalten werden.
  3. Wird der Abstand (aus wichtigem Grund) überschritten, soll das Impfschema entsprechend der STIKO-Empfehlungen fortgesetzt werden.

Impfzentren und Terminvergabe

Für die Impfzentren und die Terminvergabe ist jedes Bundesland einzeln zuständig, deshalb bitte auf der Seite des jeweiligen Bundeslandes informieren.

Impfstellen (CoronaImpfV §6)

  • Impfzentren und mobile Impfteams,
  • Arztpraxen, die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten (fragen Sie am Besten einfach bei Ihrem Hausarzt nach),
  • Betriebsärzte, die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert gelten (fragen Sie am Besten einfach in Ihrem Unternehmen nach).

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)

Die skizzierte Regelung der Coronavirus-Impfverordnung beruft sich auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommssion (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Diese Empfehlung enthält in der aktualisierten Fassung vom 14.01.21 einen Stufenplan und Impfindikationsgruppen zur Priorisierung der COVID-19-Impfung:

Personengruppen der Stufe 1:

  • BewohnerInnen von Senioren- und Altenpflegeheimen
  • Personen im Alter ab 80 Jahren
  • Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen
  • Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
  • Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den BewohnerInnen

Stufe 2:

  • Personen im Alter von 75 – 79 Jahren
  • Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
  • Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
  • Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)

Stufe 3:

  • Personen im Alter von 70 – 74 Jahren
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit Vorerkrankungen mit hohem Risiko
  • BewohnerInnen und Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
  • Enge Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Enge Kontaktpersonen bzw. Pflegende von Personen mit hohem Risiko
  • Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizini­schen Einrichtungen und in Positionen, die für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur besonders relevant sind
  • Teilbereiche des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD )

Stufe 4:

  • Personen im Alter von ≥ 65 – 69 Jahren
  • Personen mit Vorerkrankungen mit moderat erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
  • Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizini­schen Einrichtungen
  • LehrerInnen
  • ErzieherInnen
  • Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen

Stufe 5:

  • Personen im Alter von 60 – 64 Jahren
  • Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
  • Beschäftigte im Einzelhandel
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit erhöhtem Expositionsrisiko
  • Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur

Stufe 6:

  • Alle übrigen Personen im Alter von unter 60 Jahren

Wörtlich heißt es im weiteren
»Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19- Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen be­rücksichtigt werden. Deshalb sind Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Pri­orisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorer­krankungen, für die bisher zwar keine ausrei­chende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vor­liegt, für die aber ein erhöhtes Risiko ange­nommen werden kann. «

(vgl. STIKO. 14. Januar 2021)

Impfung und Thrombosen

» Die Thrombosen traten in der Regel 4 -16 Tage nach der Impfung [...] auf. Die Thrombozytopenie weist auf ein immunologisches Geschehen als Ursache der Thromboseneigung hin. Die thrombotischen Ereignisse müssen sich jedoch nicht ausschließlich in der intrakraniellen Zirkulation [d.h.: Blutkreislauf innerhalb der Schädelhöhle] manifestieren, sondern können auch in anderen Lokalisationen und Gefäßbetten auftreten. [...]

Durch die Impfung kommt es wahrscheinlich im Rahmen der inflammatorischen Reaktion und Immunstimulation zu einer Antikörperbildung gegen Plättchenantigene. Diese Antikörper induzieren [d.h.: auslösen] dann abhängig oder unabhängig von Heparin über den Fc-Rezeptor eine massive Thrombozytenaktivierung in Analogie [d.h.: Entsprechung] zur heparininduzierten Thrombozytopenie (HIT). [...]

Bei Nebenwirkungen, die [mehr als] 3 Tage nach erfolgter Impfung anhalten oder neu auftreten (z.B. Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Übelkeit/Erbrechen, Luftnot, akute Schmerzen in Brustkorb, Abdomen oder Extremitäten), sollte eine weitere ärztliche Diagnostik zur Abklärung einer Thrombose erfolgen.
Wichtige Untersuchungen sind insbesondere Blutbild mit Bestimmung der Thrombozytenzahl, Blutausstrich, D-Dimere und ggf. eine weiterführende bildgebende Diagnostik (z.B. cMRT, Ultraschall, CT- Thorax/Abdomen). [...]

Bis zum Ausschluss einer (autoimmunen) HIT als Ursache einer akuten Thrombozytopenie/Thrombose sollte, sofern klinische Situation, Verfügbarkeit und Erfahrung es zulassen, auf eine Antikoagulation [d.h. künstlich herbeigeführte Hemmung der Blutgerinnung] mit Heparinen verzichtet und auf alternative, HIT-kompatible Präparate ausgewichen werden. [...]

Eine routinemäßige Prophylaxe mit Antikoagulantien oder Thrombozytenhemmern mit dem Ziel, das Auftreten einer (atypischen) Thrombose als Folge der spezifischen immunologischen Reaktion nach Impfung [...] zu verhindern, ist nicht indiziert [d.h.: angezeigt]. [...]

Unabhängig von der Veranlassung und den Ergebnissen einer Testung auf (autoimmune) HIT und Vakzin-induzierten prothrombotischen Immunthrombozytopenie (VIPIT) müssen alternative Ursachen der Thrombozytopenie und/oder Thrombose bedacht und entsprechend weiter abgeklärt werden. «

(Auszüge aus: Aktualisierte Stellungnahme der Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V. (GTH) zur Impfung mit dem AstraZeneca COVID-19 Vakzin, Stand 1. April 2021)

Quellen

Zusammenstellung und Einschätzung: grr, Andrea D., Claudia K.

Bundesverband Angeborene Gefäßfehlbildungen e.V.
Blötter Weg 85
45478
Mülheim an der Ruhr
Tel:+49-208-3099399-0

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