Die hier getroffenen Einschätzungen basieren auf dem Kenntnisstand vom 29.05.2021. Darüber hinaus können sich alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen sowie wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnisse jederzeit in jede erdenkliche Richtung ändern.
Auf dieser Seite:
Ab dem 07. Juni 2021 ist die bisherige Impfpriorisierung aufgehoben, teilte die Bundesregierung am 17.05.21 mit. Das heißt, dass sich alle impfwilligen Personen ab 16 Jahren ab diesem Zeitpunkt für eine Impfung anmelden können und nach Verfügbarkeit der Impfstoffe „abgearbeitet" werden.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass nicht sofort alle noch im Juni einen Impftermin erhalten können.
Bereits vereinbarte Impftermine für eine Erst- oder Zweitimpfung werden durch die Aufhebung der Priorisierung nicht berührt.
Impfung von Kindern/Jugendlichen (12 bis 15 Jahre)
Der Impfstoff von Biontech/Pfizer ist ab 07.06.21 für die Anwendung bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren in Deutschland zugelassen. Grundlage für die Einigung zwischen Bund und Ländern bildete die europaweite Zulassung durch die EU-Kommission nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 28.05.21.
Zeitgleich wies die EMA auch selbst darauf hin, dass bei dieser Datenlage keine belastbaren Aussagen zu seltenen und sehr seltenen Nebenwirkungen getroffen werden kann:
»Die Daten zeigten, dass der Impfstoff auch in dieser Altersgruppe sicher und die Wirksamkeit vergleichbar sei oder sogar besser als bei Erwachsenen. Dies zeigten die Ergebnisse einer Studie mit gut 2000 Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 15 Jahren. Von den rund 1000 Personen, die in den Impfstoff erhielten, sei keine einzige an Covid-19 erkrankt. In der Vergleichsgruppe, die ein Placebo gespritzt bekam, seien 16 erkrankt.« (Marco Cavaleri, EMA; vgl. https://www.reuters.com/article/virus-deutschland-impfung-idDEKCN2D91T3)
Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie die Bundesärztekammer (BÄK) u.a. halten die der Zulassung zugrunde liegende Datenmenge aktuell noch nicht für ausreichend, um eine allgemeine Impfempfehlung auszusprechen.
Lt. Bundesregierung sollten in der Gruppe der 12- bis 15-jährigen Personen mit Vorerkrankungen entsprechend der Priorisierungsgruppen bevorzugt werden.
Je nach Art der Angeborenen Gefäßfehlbildungen kommt für Betroffene eine erhöhte Priorität nach §4, Abs (1) infrage. Grundsätzlich sollte dabei §4 (erhöhte Priorität), Nr. 2e greifen: » Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. « (CoronaImpfV, 2021). Für Kavernom-Patient:innen kann auch Punkt 2.d Anwendung finden: »Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen ...« (CoronaImpfV, 2021).
Nach dem Text der Verordnung haben nur die Personen der Gruppen hohe und erhöhte Priorität einen Anspruch auf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses. Arztpraxen sind »zur Ausstellung eines Nachweises berechtigt« (nicht verpflichtet).
Schwangerschaft
Bisher gibt es keine belastbaren Aussagen oder Ergebnisse aus abgeschlossenen Studien zur Wirkung der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe während der Schwangerschaft.
Aktuell werden Schwangere nicht geimpft.
Das darf und kann jede und jeder für sich allein entscheiden.
Studien u.a. in der Universitätsklinik Straßburg und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) belegen eine auffällige Häufung von Beinvenenthrombosen und Lungenembolien nach der Erkrankung an Covid-19.
Es wurde auch berichtet, dass in einigen Fällen durch die Einnahme von Blutgerinnnungshemmern der Krankheitsverlauf positiv beeinflusst und die Zeit der intensivmedizinischen Betreuung verringert werden konnte. Nicht immer, aber immerhin.
Bei der Abwägung, ob eine Impfung für Kinder/Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren bereits in Betracht kommt, ist die vorliegende Datenlage ebenfalls zu berücksichtigen.
Die europaweite Zulassung eines Impfstoffes am 28.05.2021 geschah aufgrund einer Studie mit ca. 2.000 Personen der Zielgruppe (davon die ca. die Hälfte in einer Placebo-Vergleichsgruppe). Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass dieser Impfstoff bei 12-15jährigen mindestens ebenso gut wirksam ist, wie bei den Älteren. Eine tragfähige Einschätzung zu seltenen und sehr seltenen Nebenwirkungen schloss an diesem Tag auch die EMA aus.
Eine Stellungnahme von Fachärzten angeborener Gefäßfehlbildungen erschien am 15.02.2021. Tragfähige Untersuchungen oder wissenschaftliche Studien über die Auswirkungen von SARS-Cov-2-Viren auf Angeborene Gefäßfehlbildungen sind bisher nicht bekannt.
Darüber hinaus äußerten sich auch die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE), die Vascular Anomalies Working Group (VASCA) und die BAG SELBSTHILFE mit Staments und Empfehlungen.
Prof. Dr. Dr. Walter A. Wohlgemuth, UHK Halle, März 2021: » Patienten mit einer größeren, vor allem intramuskulären, Venösen Malformation haben ein erhöhtes Thromboserisiko. [...]
Hierbei gilt es, das Thromboserisiko einer Impfung gegen das Thromboserisiko einer Erkrankung abzuwägen, wobei das Risiko bei einer Erkrankung statistisch viel höher ist.
Patienten mit einer Venösen Malformation, die sich impfen lassen, sollten danach ca. 14 Tage lang viel laufen, viel trinken und ihre Kompressionsware tragen. Bei Kopfschmerzen über das normale Maß hinaus direkt den Arzt aufsuchen.
Eine extra Einnahme von Blutverdünnern oder eine Höherdosierung der täglichen Einnahme, ist nicht angezeigt. Der behandelnde Facharzt oder der Hausarzt kann in diesem Fall ein Attest zur Priorisierung ausstellen. «
Andere Fachärzte für Gefäßfehlbildungen (z.B. Dr. Meyer, ZVM Eberwalde, März 2021) kommen bei der allgemeinen Betrachtung zu einer gegenteiligen Bewertung der Risikoabwägung.
Letztendlich muss also auch in der Gruppe der Gefäßfehlbildungen jede:r Betroffene - im besten Fall gemeinsam mit der Fachkraft - eine eigene, individuelle Entscheidung treffen.
Die rechtliche Grundlage der Priorisierung findet sich in der CoronaImpfVerordnung, §4 (erhöhte Priorität), (1), Nr. 2e: » Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. «
Aktuelle Erfahrungsberichte zeigen, dass nach Hinweis auf dem Priorisierungs-Attest und persönlicher Nachfrage auf einen Impfstoff zurückgeriffen werden kann, der bisher nicht durch Thromboserisiken in den Medien auffiel.
Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht; weiterhin können sich Impfwillige noch nicht aussuchen, mit welchem Impfstoff sie geimpft werden wollen - das bestätigte Thrombosersiko scheint jedoch nachvollziehbar.
Zur bekannten aber dennoch seltenen Nebenwirkung einer Thrombose siehe weiter unten.
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) unterteilt in vier Gruppen (Stand: 01.04.2021):
höchste Priorität (§2):
Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, bestimmter Altersgruppen empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
hohe Priorität (§3):
erhöhte Priorität (§4):
Ohne Priorität
Ausnahmen
» Innerhalb der Prio-Gruppen können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Insbesondere können Personen in der Reihenfolge der Geburtsjahrgänge geimpft werden.
Außerdem wird nun ausdrücklich geregelt, dass von der Reihenfolge der vorgegebenen Priorisierung in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. « (Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung)
Folge- und Auffrischungsimpfungen (§5)
Für die Impfzentren und die Terminvergabe ist jedes Bundesland einzeln zuständig, deshalb bitte auf der Seite des jeweiligen Bundeslandes informieren.
Impfstellen (CoronaImpfV §6)
Die skizzierte Regelung der Coronavirus-Impfverordnung beruft sich auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommssion (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Diese Empfehlung enthält in der aktualisierten Fassung vom 14.01.21 einen Stufenplan und Impfindikationsgruppen zur Priorisierung der COVID-19-Impfung:
Personengruppen der Stufe 1:
Stufe 2:
Stufe 3:
Stufe 4:
Stufe 5:
Stufe 6:
Wörtlich heißt es im weiteren
»Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19- Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen berücksichtigt werden. Deshalb sind Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann. «
(vgl. STIKO. 14. Januar 2021)
» Die Thrombosen traten in der Regel 4 -16 Tage nach der Impfung [...] auf. Die Thrombozytopenie weist auf ein immunologisches Geschehen als Ursache der Thromboseneigung hin. Die thrombotischen Ereignisse müssen sich jedoch nicht ausschließlich in der intrakraniellen Zirkulation [d.h.: Blutkreislauf innerhalb der Schädelhöhle] manifestieren, sondern können auch in anderen Lokalisationen und Gefäßbetten auftreten. [...]
Durch die Impfung kommt es wahrscheinlich im Rahmen der inflammatorischen Reaktion und Immunstimulation zu einer Antikörperbildung gegen Plättchenantigene. Diese Antikörper induzieren [d.h.: auslösen] dann abhängig oder unabhängig von Heparin über den Fc-Rezeptor eine massive Thrombozytenaktivierung in Analogie [d.h.: Entsprechung] zur heparininduzierten Thrombozytopenie (HIT). [...]
Bei Nebenwirkungen, die [mehr als] 3 Tage nach erfolgter Impfung anhalten oder neu auftreten (z.B. Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Übelkeit/Erbrechen, Luftnot, akute Schmerzen in Brustkorb, Abdomen oder Extremitäten), sollte eine weitere ärztliche Diagnostik zur Abklärung einer Thrombose erfolgen.
Wichtige Untersuchungen sind insbesondere Blutbild mit Bestimmung der Thrombozytenzahl, Blutausstrich, D-Dimere und ggf. eine weiterführende bildgebende Diagnostik (z.B. cMRT, Ultraschall, CT- Thorax/Abdomen). [...]
Bis zum Ausschluss einer (autoimmunen) HIT als Ursache einer akuten Thrombozytopenie/Thrombose sollte, sofern klinische Situation, Verfügbarkeit und Erfahrung es zulassen, auf eine Antikoagulation [d.h. künstlich herbeigeführte Hemmung der Blutgerinnung] mit Heparinen verzichtet und auf alternative, HIT-kompatible Präparate ausgewichen werden. [...]
Eine routinemäßige Prophylaxe mit Antikoagulantien oder Thrombozytenhemmern mit dem Ziel, das Auftreten einer (atypischen) Thrombose als Folge der spezifischen immunologischen Reaktion nach Impfung [...] zu verhindern, ist nicht indiziert [d.h.: angezeigt]. [...]
Unabhängig von der Veranlassung und den Ergebnissen einer Testung auf (autoimmune) HIT und Vakzin-induzierten prothrombotischen Immunthrombozytopenie (VIPIT) müssen alternative Ursachen der Thrombozytopenie und/oder Thrombose bedacht und entsprechend weiter abgeklärt werden. «
(Auszüge aus: Aktualisierte Stellungnahme der Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V. (GTH) zur Impfung mit dem AstraZeneca COVID-19 Vakzin, Stand 1. April 2021)
Zusammenstellung und Einschätzung: grr, Andrea D., Claudia K.
Spendenkonto:
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